Grundwissen Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren (Q12)

Grundwissen Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren (Q12)

von: Christine Uhlemann, Uwe Lange, Egbert Seidel

Hogrefe AG, 2007

ISBN: 9783456941868

Sprache: Deutsch

204 Seiten, Download: 6464 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Grundwissen Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren (Q12)



3 Rehabilitationsziele (S. 33)-

Was verstehen Sie unter allgemeinen Zielen der Rehabilitation?

- Welche Unterschiede der Rehabilitationsziele gibt es zwischen den Leistungsträgern?

- Formulieren Sie Rehabilitationsziele aus der Sicht des Rehabilitanden!

Die Hauptziele der Rehabilitation bestehen in der Vermeidung einer Verschlechterung, Erhaltung oder Verbesserung der funktionalen Gesundheit in den Bereichen Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivitäten, Partizipation und den Kontextfaktoren. Diese Hauptziele sollten sowohl Rehabilitationsziele aus der Perspektive der Leistungsträger und -erbringer als auch des Rehabilitanden sein. Dabei erfolgt eine dem Versorgungsauftrag folgende Gewichtung.

Für die gesetzliche Rentenversicherung ist es unter anderem die Erwerbsfähigkeit, für den Rehabilitanden die Rückkehr in seine Wohnung oder die abgesicherte soziale Versorgung. Der Leistungserbringer muss mit einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen, ausreichenden und notwendigen Versorgung die Ziele aller Beteiligten umsetzen.

Dabei müssen die patientenbezogenen Rehabilitationsziele zu Beginn und im Verlauf des Rehabilitationsprozesses durch eine gezielte Umsetzung in der rehabilitativen Intervention Berücksichtigung finden und dem gesetzlichen Rahmen und den ökonomischen Bedingungen der Gesellschaft Rechnung tragen.

3.1 Ziele der Leistungsträger

Gesetzliche Krankenversicherung: «Reha vor Pflege». Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben zum Ziel, eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einschließlich Pflegebedürftigkeit gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGBV).

Durch eine notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation soll gewährleistet sein, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Rehabilitations-Richtlinie (2004) soll das frühzeitige Erkennen der Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation fördern und dazu führen, dass diese rechtzeitig eingeleitet werden.

Sie regelt die Verordnung durch Vertragsärzte als Grundlage für die Leistungsentscheidung der Krankenkasse. Sie beschreibt weiterhin die Umsetzung von Nachsorgeempfehlungen (vgl. Kap. 5.6) zur Sicherung des Rehabilitationserfolges und verbessert die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, Krankenkassen, gemeinsamen Servicestellen gemäß § 22 SGB IX und Erbringern von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Gesetzliche Rentenversicherung: «Reha vor Rente». Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um:

- den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch

- Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (§ 9 SGB VI).

Diese Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Für die Leistungsgewährung müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 10 SGB VI). Gesetzliche Unfallversicherung: Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kommen Leistungen der Unfallversicherungsträger in Betracht.

Versicherte haben in diesen Fällen Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen (§§ 26–31 SGB IX i. V. m. §§ 26, 27, 33 SGB VII).

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