Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen - Das leisten Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung; Walhalla Rechtshilfen

Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen - Das leisten Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung; Walhalla Rechtshilfen

von: Horst Marburger

Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2018

ISBN: 9783802904981

Sprache: Deutsch

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Format:  EPUB

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Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen - Das leisten Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung; Walhalla Rechtshilfen



Versicherungspflicht


Die gesetzliche Krankenversicherung ist ursprünglich eine Versicherung der Arbeitnehmer. Im Laufe der Zeit wurden verschiedene weitere Personenkreise als entsprechend schutzbedürftig eingestuft und in den Mitgliederkreis aufgenommen.

Dazu zählen auch Rentner. Hier werden zunächst die Personen angesprochen, die neben ihrer Rente keinerlei Beschäftigung nachgehen, das heißt deren Lebensgrundlage die gesetzliche Rente bildet. Dabei ist es gleichgültig, ob daneben Ansprüche aus Betriebsrenten oder privaten Lebensversicherungen bestehen.

Für Rentenbezieher ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Rechtsgrundlagen sind die Nummern 11, 11a, 11b und 12 des § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V).

Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 hat mit Wirkung zum 01.01.2017 § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eingeführt. Danach sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 Sozialgesesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) erfüllen und diese beantragt haben, versicherungspflichtig zur Krankenversicherung. Gleiches gilt für Personen, die Anspruch auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben und diese beantragen. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit war.

Eine Vorversicherungszeit wird für diese Personen seit 01.01.2017 nicht (mehr) gefordert. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V tritt allerdings nicht für Personen ein, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung.

Im Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht von Rentnern werden im Übrigen Personen angesprochen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.

Nicht von Bedeutung ist, ob die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), einem Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalt) oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt) bezogen wird.

Welche Rente beantragt wurde, ist unwichtig. Es kann sich also handeln um:

  • Altersrente

  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente)

Bezieht jemand eine Rente, die lediglich auf Höherversicherungsbeiträgen beruht, besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Hier handelt es sich um eine Rente nach altem Recht. Heute gibt es keine Höherversicherungsbeiträge mehr.

Ein Rentenanspruch – wie ihn § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert – ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es nicht notwendig, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es ist ausreichend, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht. Deshalb wird die Rentnerkrankenversicherung auch dann durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder wegen Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird.

Achtung:

Verzichtet der Rentenberechtigte auf die Rente, kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung.

Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt fest, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug vorliegen und erteilt den Rentenbescheid oder die Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung.

Wichtig:

Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.

Die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Eine Rente gilt als beantragt, wenn ein Antrag auf bestimmte Leistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem in einen Rentenantrag umgedeutet wird.

Das ist der Fall bei einem Antrag auf:

  • medizinische Rehabilitation

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es ist unwichtig, in welcher Form der Rentenantrag gestellt wird. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) eingereicht werden. In der Praxis wird der Antrag meist formularmäßig gestellt bzw. aufgenommen.

Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Wiedergewährung einer Waisenrente sowie auf Witwen- oder Witwerrentenvorschuss anzusehen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V setzt für die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung (Ausnahme seit 01.01.2017: Waisenrente) eine bestimmte Vorversicherungszeit voraus. Diese Vorversicherung muss in der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung erfüllt sein (Rahmenfrist).

Neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen durch eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse belegt sein. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.

Wichtig:

Bei Hinterbliebenen, insbesondere Witwen und Witwern, gilt die Vorversicherungszeit auch dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte.

Seit 01.08.2017 bestimmt § 5 Abs. 2 SGB V, dass auf die geforderte Vorversicherungszeit für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet wird.

Praxis-Tipp:

Beachten Sie, dass Sie bei der Rentenantragstellung auch eine Meldung für die Krankenkasse ausfüllen müssen. Dort werden Fragen gestellt, die sich auf die Vorversicherungszeit beziehen. Beantworten Sie die geforderten Angaben korrekt, vermeiden Sie dadurch Rückfragen der Krankenkasse.

Die Rahmenfrist beginnt – wie bereits erwähnt – mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Letzteres gilt auch dann, wenn die Krankenversicherung der Rentner zunächst nicht wirksam wird. Beispielsweise ist dies möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung besteht. Hier handelt es sich um eine Vorrangversicherung (dazu später in diesem Kapitel).

Bei Personen, die wegen ihrer Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht als behinderte Menschen als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund weisen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 02.12.2014 zur Rentnerkrankenversicherung darauf hin, dass dann, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen wurde, als Beginn der Rahmenfrist folgende Tatbestände gelten:

  • der Tag der Eheschließung

  • wenn keine Ehe bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres

  • bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt

Beispiel:
Rentenantragstellung am 24.07.2018
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 01.03.1976
Rahmenfrist beginnt am 01.03.1976
und endet am 24.07.2018

Maßgebend ist – wie erwähnt – die Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Diese ist in Jahre, Monate und Tage umzurechnen. Dabei werden volle Kalendermonate zu 30 und das Kalenderjahr zu 365 Tagen gerechnet.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche...

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