Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung

von: Thomas Gerlinger / Michael Röber

Hogrefe AG, 2009

ISBN: 9783456945989

Sprache: Deutsch

169 Seiten, Download: 1030 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Die Pflegeversicherung



2.3 Pflege als «gesamtgesellschaftliche Aufgabe» (Seite 21)

Das Pflegeversicherungsgesetz definiert die «pflegerische Versorgung der Bevölkerung » als «gesamtgesellschaft liche Aufgabe» (§ 8 SGB Abs.1 SGB XI). Freilich bedeutet dies nicht, dass die Gesellschaft den Betroff enen die entstehenden Lasten so weit wie möglich abnimmt. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Verantwortung der Pfl egebedürft igen und ihrer Angehörigen, denen die Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unter die Arme greift . Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen sollen «die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräft e sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen» unterstützen und fördern. Sie sollen, so die einleitenden Vorschriften des Gesetzes, «auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hinwirken» (§ 8 Abs. 2 SGB XI). Damit ist die Erwartung verbunden, dass die Übernahme von Pflegeaufgaben durch Angehörige, Nachbarn, Ehrenamtliche oder andere bürgerschaft lich Engagierte neue Formen der gesellschaftlichen Hilfe hervorbringt. Häufig wird dieser Ansatz als Ausgangspunkt für die Entwicklung einer – positiv verstandenen – neuen Balance von staatlichen, marktförmigen, familiären und nachbarschaftlichen freiwilligen Beiträgen und Leistungen interpretiert («Wohlfahrtspluralismus », «neuer Wohlfahrtsmix»). In dieser Sichtweise kann das SGB XI vielfältige Möglichkeiten zur Entwicklung von Konzepten eröffnen, die darauf abzielen, professionelle Hilfen und Beiträge aus dem familiären Umfeld miteinander zu verbinden (Evers 1998: 7ff .). Man kann im Zuschnitt der Pflegeversicherung aber auch mit guten Gründen (siehe z.B. Kapitel 2.2. und 2.4) eine beschönigende Umschreibung für die Abkehr vom Grundsatz einer solidarischen Absicherung von Lebensrisiken und für die Legitimation einer im Kern unzureichenden Absicherung des Pflegerisikos sehen (z.B. Priester 1993, Fuchs 1997: 321ff .).

2.4 Entlastung der Sozialhilfeträger – Herauslösung aus der Sozialhilfe

Die Pflegeversicherung sollte zum einen die Abhängigkeit Pflegebedürftiger von der Sozialhilfe vermindern, zum anderen die Sozialhilfeträger von ihren hohen Ausgaben für Pflegeleistungen entlasten. Diese Ziele wurden mit der Einführung der Pflegeversicherung teilweise erreicht. Allerdings ist die Nachhaltigkeit dieses Teilerfolgs überaus fraglich.

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